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2011-07-21 13:22:51
Grillen auf Balkon und Terrasse
Grillen - egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten - ist bei schönem Wetter mittlerweile allgemein üblich und wird immer beliebter. Auch in Mehrfamilienhäusern darf zum Beispiel auf dem Balkon gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Es gibt von diesem Grundsatz aber zwei Ausnahmen.
Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten, entschied das Landgericht Essen (10 S 438/01). Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung.
Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf Balkon, Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt, ist das verboten, möglicherweise ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (OLG Düsseldorf 5 Ss OWi [149/95] OWi 79/95 I und LG München 15 S 22735/03).
Auch in Wohnungseigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht ohne weiteres grillen. Das Grillen kann eingeschränkt, verboten oder auch zeitlich bzw. örtlich begrenzt werden (OLG Frankfurt 20 W 119/06). Der Eigentümer darf nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen - so das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG 2 ZBR 6/99) - und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf. Andere Gerichte geben Zeitvorgaben, wie zum Beispiel 17.00 bis 22.00 Uhr, bestehen auf Vorankündigung des Grillabends und erwarten, dass höchstens zweimal im Monat oder dreimal im Jahr gegrillt wird. Entscheidend ist aber auch hier immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt Holzkohle.
Hausbriefkasten
Wer es eilig hat und zur Fristwahrung ein Schreiben direkt in den Hausbriefkasten seines Vertragspartners wirft, sollte dies bis 16.00 Uhr erledigt haben. Nach dieser Zeit gilt das Schreiben als erst am nächsten Tag eingegangen. Denn eine Privatperson muss nicht nach 16.00 Uhr noch damit rechnen, Post im Briefkasten vorzufinden.
2011-08-31 10:24:25BK-Abrechnung
Die Unterschiede zwischen inhaltlichen und formellen Fehlern in Betriebskostenabrechnung sind klein. Die Rechtsfolgen aber sind groß.
Ist die Abrechnung formell unwirksam, zum Beispiel weil der Verteilerschlüssel völlig unverständlich ist, muss der Mieter nicht zahlen. Der Vermieter muss komplett neu abrechnen. Nach Ablauf der Jahresfrist kann der Vermieter keine neue Abrechnung vorlegen. Bei einer inhaltlich mangelhaften Abrechnung kann der Vermieter noch nachbessern und korrigieren.
Inhaltliche Fehler bei der Abrechnung sind zum Beispiel: Kosten werden abgerechnet, obwohl sie nicht vereinbart sind oder obwohl eine Pauschale im Mietvertrag vereinbart ist, oder die Vorauszahlungen sind in der Abrechnung falsch berechnet worden bzw. es wurden nicht die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen berücksichtigt (BGH VIII ZR 240/10).
Haushaltsgeräte
Normale und typische Haushaltsgeräte darf der Mieter jederzeit in der Wohnung nutzen. Dies gilt auch für Geräte, die Geräusche und Lärm verursachen, zum Beispiel Staubsauger. Allerdings sollten Mieter sich hier an die allgemeinen Ruhezeiten halten, das heißt, nicht nach 22.00 Uhr noch staubsaugen, und sie sollten prüfen, ob zum Beispiel am Wochenende tatsächlich ab 8.00 Uhr oder gar 7.00 Uhr staubgesaugt werden muss. Ähnliches gilt für Bohrmaschinen. Gegen gelegentliches Bohren kann ein Nachbar nichts einwenden, auch nicht, wenn am frühen Abend, beispielsweise nach 19.00 Uhr, gearbeitet wird. Die Wohnung darf aber nicht zu einer „Dauerbaustelle" werden.
2011-08-31 12:20:04Mieterhöhung
Um die Ortsüblichkeit der von ihm geforderten Miete nachzuweisen, hat der Vermieter nach dem Gesetz drei Begründungsmöglichkeiten zur Wahl: Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen.
Grundsätzlich ist der Vermieter frei bei der Wahl des Begründungsmittels. Existiert vor Ort aber ein so genannter qualifizierter Mietspiegel, muss er dessen Werte im Mieterhöhungsschreiben zumindest mit aufnehmen.
Mietspiegel: Mietspiegel sind Übersichten über die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie müssen entweder von der Gemeinde selbst erstellt oder gemeinsam von den Interessenverbänden, dass heißt von den Mieter- und Hauseigentümervereinen, erarbeitet worden sein. Preisübersichten von Finanzämtern, Maklerverbänden usw. sind keine Mietspiegel und damit für das Mieterhöhungsverfahren unzulässig.
Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit einem Mietspiegel, muss er die Mietwohnung unter Berücksichtigung des Baujahres des Hauses, der Wohnungsgröße, der Wohnungsausstattung und der Wohnlage einem bestimmten Mietspiegelfeld zuordnen.
Start der Heizsaison - Vermieter verantwortlich für Wärme
Jetzt im Herbst beginnt die Heizsaison. Normalerweise werden die Heizungen nicht das ganze Jahr betrieben, deshalb ist in vielen Mietverträgen eine Heizperiode festgelegt, die üblicherweise zum 1. Oktober beginnt. Der Vermieter spätestens ab dieser Zeit zum Heizen verpflichtet.
Zwischen 20 bis 22 Grad Celsius müssen in der Wohnung mindestens erreicht werden. Jedoch gilt dies nicht rund um die Uhr: Ausreichend ist es, wenn die Räumevon 6:00 bis 23:00 Uhr entsprechend warm werden. Ist das nicht der Fall liegt ein Mangel vor und eine Mietminderung ist gerechtfertigt. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, kann der Mieter fristlos kündigen.
Nachts ist der Vermieter zur so genannten Nachtabsenkung verpflichtet, er muss also die Heizung zurückzufahren. Dann reichen 18 Grad Celsius aus.
Beim Warmwasser wird in Bad und Küche eine Temperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf es nicht zu lange auf sich warten lassen - spätestens nach zehn Sekunden sollte das Warmwasser aus dem Hahn kommen.
Vermieter muss Möbel abbauen
Will der Vermieter in der Mieterwohnung Reparaturen oder Sanierungsarbeiten durchführen, muss er auch für den notwendigen Auf- und Abbau des Mietermobiliars sorgen, nicht der Mieter selbst, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin 65 S 62/08).
Der Vermieter musste in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Mieters Feuchtigkeits- und Bauschäden beseitigen. Er machte den Beginn der Arbeiten davon abhängig, dass der Mieter „Baufreiheit" schafft, also in seiner vollgestellten Wohnung Möbel abbaut, umrückt usw. Hierzu ist der Mieter nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht verpflichtet. Der Mieter muss die notwendigen Arbeiten in seiner Wohnung lediglich dulden, ihn trifft aber keine Mitwirkungspflicht daran. Es ist Sache des Vermieters, die notwendigen
Auf- und Abbauarbeiten von Möbeln vorzunehmen. So lange der Vermieter mit den Reparatur- und Sanierungsarbeiten nicht beginnt, kann der Mieter die Miete mindern.
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2011-10-26 10:45:13Katzenhaltung
Steht im Mietvertrag: „Der Mieter verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten", ist das wirksam. In diesem Fall ist sowohl die Hunde- als auch die Katzenhaltung verboten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Haltung einer Katze zu geben. Das Verbot ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen könnte über „Treu und Glauben" erlaubt sein, dass beispielsweise eine therapeutisch indizierte Katze angeschafft werden darf. Hier überwiegt das Interesse des Mieters an der Tierhaltung das Interesse des Vermieters.
2011-10-11 18:03:35Briefkasten
Mieter haben Anspruch auf einen Briefkasten. Der Begriff "vertragsgemäßer Zustand der Mietsache" umfasst auch, dass jedem Mieter ein eigener Briefkasten zur Verfügung steht, so dass sichergestellt ist, dass die Post den Mieter auch erreicht. Bei funktionstüchtigen Briefkästen müssen auf DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften problemlos zugestellt werden können. Die Post muss vor Regen und Durchnässung geschützt sein.
2011-10-26 10:47:28Zulässigkeit der Kündigung einer separat angemieteten Garage
Der Vermieter kann den Garagen-Mietvertrag kündigen und die Räumung der Garage verlangen, wenn die Garage nicht Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses ist (BGH VIII ZR 251/10). Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht - so der Bundesgerichtshof - eine Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Zwar sei im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen von Mieter und Vermieter eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Vorliegend hatte der Mieter aber die Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus (gehörte ursprünglich dem gleichen Vermieter) angemietet - zwei Verträge also, die separat gekündigt werden können.
2011-11-03 18:01:10Fristlose Kündigung, weil Wohnung krank macht
Wenn der Schimmelpilzbefall in der Wohnung zu einer lebensgefährlichen Erkrankung führt, dürfen die Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen und die Miete um 100 Prozent mindern, entschied das Landgericht Berlin (65 S 345/07). Mutter und Tochter waren aufgrund des Schimmelpilzbefalls in der Wohnung lebensgefährlich an einer Lungenentzündung erkrankt. Die Mutter musste im Krankenhaus reanimiert werden und lag drei Tage lang im Koma. Die Tochter erlitt ebenfalls eine erhebliche Lungenentzündung mit Bauchfellbeteiligung. Ein Sachverständigengutachten belegte, dass die lebensgefährlichen Erkrankungen durch die in der Wohnung befindlichen Schimmelpilze hervorgerufen wurden. In einer derartigen Situation ist es den Mieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen oder zunächst eine Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung zu fordern, entschieden die Berliner Richter. Die Mieter können sofort fristlos kündigen und ausziehen. Die Mieter waren auch berechtigt, die Miete auf 0 zu mindern, das heißt, die Mietzahlungen vollständig einzustellen, obwohl nicht alle Räume gleichmäßig stark von Schimmelpilzen befallen waren. Vor Gericht wurde nicht abschließend geklärt, wer die Verantwortung für den Schimmelpilzbefall hatte. Die Argumente des Vermieters, die Mieter hätten den Schimmelpilz durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten selbst verursacht, griffen jedoch nicht durch. Der Vermieter, so auch das Landgericht Berlin, müsse nachweisen, dass keine Baumängel für die Schimmelpilzbildung verantwortlich seien. Einen derartigen Nachweis habe er nicht geführt, so dass es auf die Frage des Heizens und Lüftens gar nicht ankäme.
2011-11-03 18:08:59Wohnungsrückgabe
Am Ende der Mietzeit muss der Mieter die Wohnung zurückgeben. Das bedeutet, die Mieter müssen ausziehen, Wohnung, Keller, Speicher und Garage leer räumen, alle Schlüssel zurückgeben und, soweit nicht anders vereinbart, Einbauten entfernen und bauliche Veränderungen rückgängig machen. Außerdem müssen von Mietern herbeigeführte Schäden beseitigt und je nach Vertragsgestaltung eventuell auch Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Lässt der Mieter diverse Einrichtungsgegenstände oder privates Eigentum in der Wohnung zurück oder bleiben in der Garage alte Autoreifen liegen und im Keller zwei Fahrräder, darf der Vermieter diese Gegenstände nicht einfach vernichten oder wegwerfen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Je nach Umfang und Wert der zurückgelassenen Gegenstände muss der Vermieter das Mietereigentum etwa zwei Monat aufbewahren. Um ein Haftungsrisiko auszuschließen, sollte der Vermieter in dieser Zeit den Mieter auffordern, seine Sachen kurzfristig abzuholen. Gleichzeitig sollte der Vermieter die Beseitigung ankündigen und den Wert der zurückgelassenen Gegenstände abschätzen. Steht die Wohnung noch halb voll mit Mietereigentum und kann die Wohnung nicht weitervermietet werden, kann der Vermieter von seinem früheren Mieter eine Nutzungsentschädigung fordern. Müll, Abfall bzw. wertlose Gegenstände kann der Vermieter dagegen immer auf Kosten des Mieters durch den Sperrmüll abfahren lassen.
2011-11-03 18:12:06Kaution
Eine Kaution, das heißt eine Mietsicherheit, müssen Mieter nicht automatisch zahlen. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Aber auch dann darf der Vermieter nicht fordern, was er will. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen. Gemeint sind Kaltmieten, ohne die Vorauszahlungsbeträge für Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit nicht auf einen Schlag zahlen, er kann die Kaution in drei Raten leisten. Die erste Rate bekommt der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden nächsten Raten in den Folgemonaten.
2011-11-03 18:15:11Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, sind die Eigenbedarfsgründe aber nur vorgetäuscht, hat der Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Der Schadensersatz kann die Umzugskosten und auch die evtl. höheren Mieten für die neue Wohnung umfassen. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf besteht aber möglicherweise nicht, wenn Mieter und Vermieter ursprünglich über die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung gestritten und letztlich einen Vergleich geschlossen haben. Zieht der Mieter dann aufgrund des Vergleichs aus, kann er keine Ersatzansprüche stellen (BGH VIII ZR 343/10).
2011-11-17 14:20:20Kinderbetreuung
Die Tätigkeit einer Tagesmutter kann in einer Mietwohnung ausgeübt werden. Allerdings kommt es auch auf die räumlichen Verhältnisse und die Gegebenheiten vor Ort an. Es kann aber ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, wenn eine Mieterin bei einer 90 Quadratmeter großen Wohnung tagsüber drei Kleinkinder aufnimmt.
2011-11-17 14:27:36Mietstruktur: Änderung auch bei Altmietverträgen möglich
Haben Mieter und Vermieter ursprünglich (1979) einen so genannten Bruttomietvertrag abgeschlossen, kann der Vermieter diese Mietstruktur einseitig ändern, wenn er künftig (2007) z.B. die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen will. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 97/11) bezog sich dabei auf Paragraph 556 a BGB. Die Regelung sei zwar erst im Juni 2001 in das BGB eingefügt worden, sie gelte aber auch für Vertragsabschlüsse vor diesem Datum. Konsequenz: Der Vermieter kann die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen und hierfür einen Vorauszahlungsbetrag fordern. Die bisherige Bruttomiete muss gekürzt werden.
2011-11-17 14:31:20Vermieterwechsel
Seit der Mietrechtsreform 2001 gilt, dass nach Wohnungs- oder Hausverkäufen der jeweils aktuelle Vermieter für die Rückzahlung der Mietkaution verantwortlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Mieter bei seinem Einzug in die Wohnung die Kaution noch an einen früheren Vermieter gezahlt hat. Genauso wenig ist es entscheidend, ob der alte Vermieter die Kaution und Mietsicherheit an den neuen Vermieter „weitergegeben" hat. Dies alles gilt auch, wenn der Mieter die Kaution schon vor 2001 gezahlt hat, wenn die Wohnung oder das Haus mehrfach veräußert wurden und die ersten Verkäufe schon vor 2001 abgeschlossen waren (BGH VIII ZR 304/10).
2011-11-30 08:58:57Heizkostenabrechnung und Abrechnungseinheit
Der Vermieter darf mehrere Gebäude, die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden, zusammen abrechnen, eine Abrechnungseinheit bilden. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 45/11) entschied, dass die gemeinsame Heizungsanlage nicht bereits bei Abschluss des Mietvertrages existieren muss. Der Vermieter könne auch im Laufe des Mietverhältnisses eine Abrechnungseinheit bilden, beispielsweise weil eine gemeinsame Heizungsanlage zur Versorgung mehrerer Gebäude errichtet wurde. Eine besondere Ankündigung an den Mieter ist nicht notwendig.
2011-11-30 09:06:40Fristlose Kündigung bei ständig unpünktlichen Zahlungen
Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlt (BGH VIII ZR 30/10). Hier hatte der Mieter innerhalb von 15 Monaten 11 Mal unpünktlich gezahlt. Nach der Abmahnung des Vermieters zahlte er im nächsten Monat erneut nicht pünktlich. Diese eine weitere unpünktliche Zahlung nach der Abmahnung rechtfertigte die fristlose Kündigung.
2011-12-21 11:09:11Recht auf Heimatsender über Satellitenschüssel
Ausländische Mieter haben ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne, um Fernsehprogramme aus ihrer Heimat sehen zu können. Laut Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 67/08) sind Vermieter verpflichtet, eine Satellitenschüsse! zu genehmigen, wenn über den Kabelanschluss kein Sender aus der Heimat des Mieters empfangen werden kann.
Die Vermieterin argumentierte, dass die Mieter - türkische Kurden - per Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen konnten, mittels zweier Zusatzpakete insgesamt neun Programme. Somit sei eine zusätzliche Satellitenschüssel nicht gerechtfertigt. Die Mieter argumentierten, sie könnten keinen Sender mit kurdischen Inhalten und in kurdischer Sprache empfangen. Dieses Interesse erkannte der Bundesgerichtshof an. Er verpflichtete die Vermieterin, der Installation einer Satellitenschüssel zuzustimmen, unter der Voraussetzung, dass die Mieter sich um eine notwendige Versicherung und um eventuell anfallende Rückbaukosten kümmerten.
Auch die Vermieterzweifel, ob der Inhalt der kurdischen Programme verfassungkonform sei, waren nicht entscheidend, da der Sender eine dänische Lizenz vorweisen kann. Fernsehprogramm aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dürften grundsätzlich weiterverbreitet werden, erklärte der Bundesgerichtshof.
2011-12-21 11:16:49Weihnachtsschmuck in der Wohnung erlaubt
Mieter haben das Recht die eigene Wohnung, Fenster und Balkon in der Vorweihnachtszeit je nach Geschmack und Phantasie zu dekorieren. Außerhalb der eigenen Wohnung sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten. Der Weihnachtsschmuck muss richtig gesichert werden, so dass auch bei Wind und Sturm Weihnachtsmänner oder Tannenbäume nicht abstürzen und Passanten gefährden können.
Der Mieter muss den Vermieter fragen, wenn er einen großen Weihnachtsmann oder ähnliches an der Außenfassade anbringen will. Wenn die Fassade dazu angebohrt oder die Ansicht des Hauses verschlechtert wird, muss der Vermieter dies nicht erlauben. Hier spielt jedoch nicht nur der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle, sondern auch die örtlichen Gegebenheiten. Stehen bei den Nachbarn schon Weihnachtsmänner oder ist der Weihnachtsschmuck im Hinterhof von außen nicht sichtbar angebracht, kann der Vermieter nicht allein mit dem Argument, das Haus werde optisch verschandelt, ein Verbot aussprechen.
Auf die Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen ist.
So sollte niemand durch helle, blinkende Lichter am Schlafen gehindert werden. Geschieht dies doch, dann kann der Nachbar sich wehren und zum Beispiel verlangen, die Lichter ab 22.00 Uhr auszuschalten. Bei schwerwiegenden nächtlichen Störungen hat er das Recht, die Miete zu mindern. Auch im gemeinsamen Hausflur sind der Weihnachtsfreude Grenzen gesetzt: Weihnachtliche Duftsprays - egal ob Tanne, Vanille oder Zimt - dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben beeinträchtigt wird entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 98/03). Bunte Adventskränze sind jedoch erlaubt, so das Landgericht Düsseldorf (Az: 25 T 500/89).
2011-12-21 11:20:13Beginn der Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisse verjähren nach 6 Monaten, § 548 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rückgabe der Mietwohnung, nicht unbedingt mit dem Ende des Mietverhältnisses (BGH VIII ZR 8/11).
Im zu entscheidenden Fall endete das Mietverhältnis am 30. September, die Mieter zogen aber schon Ende Juni aus. Die „offizielle" Wohnungs- und Schlüsselübergabe fand am 1, Oktober statt. Laut Bundesgerichtshof beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Auszug der Mieter, sondern erst im Oktober. Entscheidend sei, dass die Wohnungsschlüssel im Juni nicht übergeben wurden. Der Vermieter habe deshalb allein durch den Mieterauszug noch nicht die volle Sachherrschaft über die Wohnung erhalten. Er sei auch nicht verpflichtet, „auf Zuruf die Schlüssel bei einem vorzeitigen Auszug der Mieter zu übernehmen.
2012-01-12 18:25:27Eigentümerwechsel und Mietkaution
Die Mietkaution, die der Mieter beim Beginn des Mietverhältnisses an seinen Vermieter gezahlt hat, geht bei einem Eigentümerwechsel kraft Gesetz, das heißt automatisch, auf den neuen Eigentümer über. Der tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis und damit auch aus der Kaution ein. Das bedeutet, so jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 206/10), der neue Eigentümer und Vermieter hat keinen Anspruch gegen den Mieter auf erneute Zahlung einer Mietkaution. Anders nur dann, wenn der alte Vermieter anlässlich des Eigentümerwechsels die Kaution dem Mieter ausnahmsweise zurückgegeben hat. Hier handelt es sich um eine verpfändete Sparbucheinlage, die mangels Zustimmung des Mieters nicht automatisch an den neuen Vermieter übertragen werden konnte und so dem Mieter zurückgegeben wurde.
2011-12-29 16:37:49
Heizkosten sparen
Auch in diesem Winter müssen die Mieter werden wieder tief in den Geldbeutel greifen müssen. 2011/2012 wird das Heizen noch teurer. Doch schon mit wenig Aufwand kann viel Geld gespart werden:
- Die Raumtemperatur sollte zwischen 20 und 22 Grad Celsius in Wohnräumen, 18 und 20 Grad in der Küche, 16 bis 18 Grad im Schlafzimmer und im Badezimmer bei maximal 24 Grad liegen. Wird die Temperatur nur um ein Grad gesenkt, werden schon sechs Prozent Heizenergie gespart.
- Auch auf das richtige Lüften kommt es an: Fenster nicht auf „Dauerkipp" stellen, denn durch gekippte Fenster entweicht am meisten Wärme. Wird darauf verzichtet kann bis zu 200 Euro gespart werden. Am besten ist es, mehrmals täglich kurz und kräftig zu lüften und dabei die Heizung auszustellen.
- Ritzen an Fenster und Türen gilt es abzudichten: Dabei helfen schon einfache selbstklebende Streifen aus dem Baumarkt. Hier sind auch Dämmplatten und Dämmfolie erhältlich, die hinter der Heizung angebracht werden können. Die Wände sind hier oft dünner und geben deshalb schneller Wärme ab. Die Heizung selbst sollte nicht zugestellt oder mit Gardinen verhangen sein. Denn: Möbel und Co. vor der Heizung schlucken bis zu 15 Prozent der abgegebenen Wärme.
- Per Steckdose zu heizen kostet richtig Geld, deshalb Elektroofen und Heizungslüfter nur im Notfall erwenden.
Mängelbeseitigung
Für die Beseitigung von Wohnungsmängeln ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, selbst dann, wenn ein - unbekannter - Dritter den Mangel oder Schaden verursacht hat. Das gilt beispielsweise, wenn bei einem Einbruchsversuch in die Mieterwohnung dessen Wohnungstür beschädigt wurde. So auch, wenn das Türschloss mutwillig zerstört, beispielsweise mit Klebstoff verklebt wurde. Der Vermieter muss die Tür oder das Schloss in Ordnung bringen und die Reparaturkosten zahlen.




